Urteilsarten

 

Eine Theorie der Urteils- und Evidenzarten ist ein philosophisches Projekt von höchstem systematischen Interesse. Die Frage der Evidenz bezieht unsere Behauptungen auf Wissbar­keit, auf Woher und Wie des Wissens und steht dadurch mit der kritischen Befragung von Erkenntnisansprüchen [in Hinblick auf Wahrheit und Entscheidbarkeit der Wahrheit] in di­rektem Zusammenhang. Prinzipiell sind hier alle Einteilungen unserer Gültigkeitsbehauptun­gen von Interesse, also auch z. B. eine Einteilung in normative und sachliche Geltungsbe­hauptungen, in Wertungs- und Tatsachenfragen. Alltagssprachlich subsumiert man Gültig­keitsfragen vielerlei Art unter Wahrheitsfragen. Der Satz unseres Grundgesetzes z. B. „die Würde des Menschen ist unantastbar“ ist m. E. als Normdeklaration und nicht als Tatsachen­behauptung aufzufassen. Aber natürlich kann man es niemandem verwehren zu sagen, es sei wahr, dass der Mensch Würde und unveräußerliche Rechte besitze. Wenn man diesen Satz allerdings als Normdeklaration versteht, hätte dies einen gewissen Vorteil: man könnte dann zugeben, dass die Norm tatsächlich verletzt wird und dennoch als Norm gilt, dass also tat­sächlich die Würde des Menschen angetastet wird [durch Normverletzung], dass man sich aber auf die Erzeugung einer Rechtsordnung [z. B. per Selbstverpflichtung] festzulegen wünscht, welche die Läsion dieser Würde zu verhindern sucht. [Ein solcher Satz mit so weitläufigen Implikationen ist sehr schwierig in seinem Wahrheits- bzw. Gültigkeitsanspruch zu analysieren.]

Es gibt keine Möglichkeit, Formulierungen wie „es ist wahr, dass die Würde des Menschen unantastbar sein sollte“ als nicht korrekt hinzustellen. Insofern führt man bereits eine Fach­terminologie ein, wenn man in der Philosophie normativ-ethische Behauptungen und Sach- bzw. Faktenbehauptungen streng voneinander unterscheidet. Das erzeugt allerdings keine Verbindlichkeiten für andere dafür, dass sie ihre Worte nach [philosophisch vielleicht zweckmäßigen] Standards auch tatsächlich gebrauchen müssten. Hier zählen Fakten des tat­sächlich üblichen Sprachgebrauchs. Dabei sind Regeln des Sprachgebrauchs sowie Wortbe­deutungen nichts absolut Festes. Normierungsversuche können leicht von Fakten des tat­sächlichen Gebrauchs desavouiert [im Stich gelassen, als unbefugt hingestellt] werden. Wer normiert den Sprachgebrauch mit welchen Kompetenzen und welchen Konsequenzen? Gibt es Beispiele für gelungene und misslungene Normierungsversuche? – Diese Fragen verfolge ich hier nicht weiter, obwohl sie von großer Bedeutung sind.

 

Es soll hier um Urteilsarten und Arten von Evidenz gehen. Ich beschränke mich im folgen­den auf einige Beispiele aus dem Bereich der Sachbehauptungen. Insgesamt geht es mir darum, darauf hinzuweisen, wie nahe liegend es ist, Systematisierungsversuche in der Philo­sophie mit einer Theorie der Urteils- und Evidenzarten zu verbinden.

 

Unsere Aussagen, wenn sie wahr sind, sind aus verschiedenen Gründen wahr: aus empiri­schen Gründen, aus nichtempirischen Gründen, aus logischen Gründen usw.. Einige Bei­spiele:

 

„Alle Frauen sind erwachsene Personen weiblichen Geschlechts" bzw. sprachlich näher liegend: „Eine Frau ist eine erwachsene Person weiblichen Geschlechts" ist eine begriffs­analytische Aussage. Die Aussage ist wahr allein aufgrund des Inhalts der in ihr enthalte­nen Begriffe. Andere Sichtweise: wahr aufgrund des faktisch festgestellten Gebrauchs der Worte, oder z. B. aufgrund einer lexikalisch nachweisbaren Wortbedeutung. Hier er­hebt sich auch die Frage, ob wir von der Formulierung in einer bestimmten Sprache oder von einem allgemeinen Aussageinhalt sprechen können, der auch in einer anderen Spra­che formulierbar ist. „A woman is an adult female person.“ wäre der englischsprachige Ausdruck desselben Aussageinhalts.

 

„Gibt es denn wirklich analytische Aussagen?" muss man sich seit QuinesTwo Dogmas of Empiricism" fragen. Mein Beispiel basiert auf einem Wörterbuch der deutschen Spra­che, und da Wörter (auch nach Kant) ihre Bedeutung „durch den Redegebrauch“ haben, kann der angegebene Satz auch als empirische Aussage über die Verwendung des Wortes „Frau" in der deutschen Sprache aufgefasst werden. Die Auffassung des Beispiels als begriffsanalytische Wahrheit hängt an folgenden, für die heutige philosophische Diskus­sion sehr starken Voraussetzungen: Der Sinn der sprachlichen Formulierung ist ein Ur­teil, das Begriffe enthält, wobei die Inhalte dieser Begriffe in notwendigen und hinrei­chenden Kriterien bestehen, etwas als etwas zu klassifizieren. Erwachsensein, Person-sein und Weiblichen-Geschlechtes-sein wären demnach verschiedene notwendige Bedin­gungen, in Wahrheit zu urteilen: „Dies ist eine Frau". Sehr stark sind diese Vorausset­zungen für den heutigen Diskussionsstand, weil sprachliche Prädikatsausdrücke den Überlegungen von S. Kripke und H. Putnam zufolge nicht oder nur in eingeschränktem Maß wie begriffliche Klassifikationskriterien [mit notwendigen und hinreichenden Be­dingungen für eine Mengenzugehörigkeit] funktionieren. Der alltagssprachliche Sprecher verfügt in der Regel nicht über das nötige Expertenwissen, um Gold nach der dazu not­wenigen Beschaffenheit als echtes Gold zu erkennen, obwohl er z. B. im Fall von Ehe­ringen Wert legt, dass sie „wirklich aus Gold sind und nicht bloß so aussehen.“ [H. Put­nam, Die Bedeutung von „Bedeutung“, Abschnitt „Eine sozioliguistische Hypothese“]

 

"Wenn der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es ändert sich nicht." - Wahr aufgrund aussagenlogischer Verknüpfungen wie „wenn ‑dann" und „oder". Ich gehe davon aus, dass die Bedeutung der ‚Junktoren' wahrheitsfunktional [bezüglich der Wahrheit der Teilaussagen] festgelegt werden kann, z.B. wenn A wahr ist, dann ist A oder B ebenfalls wahr, und „A oder Nicht-A“ ist immer wahr. „Wahrheitsfunktional": Die Wahrheit der Satzverknüpfung ist eine Funktion der Wahrheit der Teilsätze, d.h. ent­sprechende „Wahrheitswerte", bei den Teilsätzen vorausgesetzt, determinieren den Wahrheits­wert der Verknüpfung.

 

„Wenn eine Gasmenge komprimiert wird, steigt deren Temperatur". Eine allgemeine, naturgesetzliche Aussage, als Allaussage mit Gesetzescharakter zwar nicht vollständig verifizierbar (Hume), dennoch auf Empirie (Beobachtung und Experiment) gegründet bzw. gestützt.

Man kann diese Aussage als eine Aussage über ‚Natur’ und ‚Wesen’ des Gases auffas­sen, insofern wir einen Stoff, der sich ganz anders verhalten würde, nicht mehr als Gas bezeichnen würden. Aufgrund der hinweisenden Komponente in den Wortbedeutungen [bei Prädikaten für Gegenstandsarten] muss ein Stoff, der unter dasselbe Prädikat wie ein anderer fällt, in einer faktischen Identitätsrelation zu diesem stehen. Hierauf basieren die Überlegungen Kripkes und Putnams mit empirischen Wesensaussagen. Die Bedeutung eines natürlichen Prädikats muss auf Expertenwissen Bezug nehmen. Eine Aussage wie „Wasser ist H2O“ wird zu einer Aussage bezüglich aller „möglichen Welten“.

„Alle Vögel sind Warmblüter." Eine naturgesetzliche Allaussage. Auch in Zukunft, denkt man sich, wird man keine nicht- warmblütigen Vögel entdecken.

 

„Alle meine Autos waren Gebrauchtwagen“ ist eine verifizierbare empirische Allaussage bezüglich einer vollständig gegebenen Gesamtheit von Gegenständen [Objekten] han­delnd. Die Aussage enthält keine induktive Verallgemeinerung. Ich (J.B.) hatte bisher (Juli 1998) zwei Autos, und hiervon wird hier gesprochen.

 

„Alle Erkenntnisse sind begriffs- und urteilsmäßiger Natur.“ – Bei Kant gehört das zur logischen Form der Erkenntnis. Er hält es für wahr aufgrund der Undenkbarkeit des Ge­genteils allein. [Das ist wieder anders als die Analyse eines gegebenen Begriffsinhalts, es sei denn man versuche es mit dem Begriff „Erkenntnis“, „Wahrheit“ o. dgl..]

Beim frühen Wittgenstein fällt das Phänomen wahrscheinlich unter das „Sich-Zeigen“ der logischen Struktur und Grenzen meiner Sprache, worüber man genau genommen gar nicht sprechen kann.

Im Gefolge Nietzsches ist die klassifikatorisch-urteilsmäßige Aussagenstruktur sogar ein [unüberwindliches] Hindernis, etwas über den tatsächlichen Fluss der Dinge [„stetes Werden und kein Sein“] und somit die Wirklichkeit selbst auszusagen.

 

„Es kann von einer Sache ein Aussageinhalt nicht in derselben Weise und zur selben Zeit gültig und ungültig sein.“ Der Satz des Widerspruchs als Minmalregel der Begriffsan­wendung. Dies ist die prädikatenlogische Variante des principium contradictionis. Aus­sagenlogisch würde das Prinzip lauten, dass ein Satz nicht in derselben Weise wahr und falsch sein kann. Bei gewissen Diskussionen über die Gültigkeit traditioneller logischer Theoreme wie z. B. dem Prinzip des ausgeschlossenen Dritten macht es einen Unter­schied, ob man das Prinzip aussagenlogisch oder prädikatenlogisch einführt. Ich nehme z. B. die Aussage „es existiert eine Zahl mit der Eigenschaft X“. Aussageverneinung wäre: „Eine solche Zahl existiert nicht.“ Das Prinzip des ausgeschlossenen Dritten würde zu der Folgerung führen, dass eines von beiden wahr sein muss, was m. E. nicht zwingend ist. Wenn man aus der Annahme der Nicht-Existenz einer solchen Zahl eine Absurdität ableiten könnte, würde man auf ihre Existenz schließen können, ohne ein effektives Be­rechnungsverfahren dafür nennen zu können. Deshalb wird das „tertium non datur“ vom sog. „Intuitionismus“ bzw. „Konstruktivismus“ in der mathematischen Grundlagendis­kussion abgelehnt. Prädikatenlogisch gesehen aber, wenn ich einmal voraussetze, dass die Frage der Existenz eines Gegenstandes als ausgemacht vorausgesetzt sein soll, finde ich es einleuchtend, dass ein bestimmter Gegenstand unter einen genügend scharf defi­nierten Begriff entweder fallen wird oder nicht. [Das hängt natürlich an der Fiktion, dass wir es mit einem scharf entscheidbaren Begriff zu tun haben.]

Denkbarkeitsregeln sind bei Kant nicht sprachkonventionell, sondern als „logische Re­geln des Verstandesgebrauchs“ ohne (mögliche) Alternative und „schlechthin notwen­dig“. Es müssten also Strukturen der Erkenntnis auszumachen sein, deren Gegenteil schlechthin selbstwidersprüchlich wäre. Kant schwebt so etwas mit seiner Lehre vom Subjekt der Denkbarkeit, seiner Lehre von Begriff und Urteil usw. tatsächlich vor.

 

„Begriffe ohne Anschauungen sind leer." Allgemein wahr, nichtanalytisch wahr, synthe­tisch a priori!

Aussagen ohne raum-zeitlichen Gegenstandsbezug sind [theoretisch-sachlich] unent­scheidbar." ‑ Dieselbe Art von nicht-empirischer Wahrheit.

 

Kant interessiert sich insbesondere für die Möglichkeit nichtempirischen Wissens und trifft damit besonders die Frage der Entscheidbarkeit metaphysischer und philosophischer Theoreme und Theorieversuche. Seine allgemeine Denkfigur besteht in folgendem An­satz: Wir können nicht-analytisches und nichtempirisches Wissen haben, aber nur in Be­zug auf allgemeine Beschaffenheiten empirischen Wissens: seine urteilsmä­ßige, begriff­liche und anschauungsartige Struktur. Das ist der einzig mögliche Gegenstand des nicht­hypothetischen Wissens. Auf dieser Grundlage wendet sich Kant gegen die philoso­phisch-metaphysische Tradition.

Die Frage nach der Wissbarkeit angeblichen Wissens führt zu Themen der Logik und der Raum-Zeit-Philosophie, der Ethik, der Theorie der Gerechtigkeit und zu weiteren The­men.

Seine theoretische Philosophie enthält eine Systematik verschiedener, sehr allgemeiner Begriffe. Gegenstand (Substanz), Eigenschaft (Akzidenz), Ursache, Wirkung, Sachgehalt (realitas), Allgemeinheit, Existenz und andere sind kategoriale Bestimmungen, weil sie sich aus der Urteilsstruktur menschlicher Erkenntnis herleiten, die Raum‑Zeit‑Bezogenheit menschlichen Wissens stellt für ihn ein fundamentales Kriterium für den Gegenstands‑ und Tatsachenbezug dieses Wis­sens, bzw. der diesem Wissen ent­sprechenden Erkenntnis dar. Weitere allgemeine Begriffe, die Kant erörtert: (qualitative) Einheit und Verschiedenheit, (quantitati­ve) Einheit und Vielheit, Inneres und Äußeres, Form und Inhalt. Er nennt sie Reflexionsbegriffe, es geht hier um die Vergleichung von etwas mit etwas. Wieder­um eine andere Art von Begriffen findet er in den Ideen: Seele, Welt, Gott, die er Ideen nennt, weil sie auf Ganzheiten bezogen sind, auf Fiktionen vom Ganzen des Denk- und Erfahrbahren.

Kants Begriffe sind weitgehend die Materialien der philosophischen und meta­physischen Tradition und sein Systematisierungsansatz besteht darin, Aussagen über die menschli­chen Erkenntnisfähigkeit zu erörtern: dabei ist in der Philosophie der Sachbehauptungen ihr begriffli­cher, urteilsmäßiger Charakter und ihr Raum‑Zeit‑Bezug von Interesse. Be­griffe ohne Raum-Zeit‑Bezug nennt er leer, ein raum‑zeitliches Gegebensein ohne Bezug auf die begriff­lich-urteilsmäßige Aussagestruktur nennt er blind. Nur von einer für uns erkennbaren Wirk­lichkeit können wir Wissen erwerben und Kant möchte uns die allgemeinsten Be­dingungen der Erkennbarkeit dieser Wirklichkeit vor Augen stellen. Das läuft auf die Frage hinaus, worin ganz allgemein die Erkenntnisfähigkeit des Menschen besteht.

Er bietet uns keine empirische Wissenschaft der Wissenschaftshistorie, um z.B. anhand anerkannter Standards der physikalischen Forschung ein Urteil über deren spezifische wissenschaftliche Rationalität zu fällen. Er beruft sich zwar an einigen Stellen seines Werkes auf Newton und auch auf andere Naturforscher, aber das verfälscht m. E. sein Vorhaben eher als es ihm nützt. Seine Äußerungen über Begriff und Urteil, Raum und Zeit führen uns eher in das Zentrum seiner Ar­gumentation, wogegen seine Versuche, an­erkannt wissenschaftliches Wissen sei­ner Zeit mit seiner Philosophie zu verknüpfen, sich als zweckwidrig erwiesen ha­ben. Alle seine Beispiele für synthetische Erkenntnisse a priori in der Naturwis­senschaft und Mathematik haben sich als falsch oder zumindest als stark bezwei­felbar erwiesen.

 

Viele Schwierigkeiten in den Diskussionen über die Wahrheit einzelner Aussagen entste­hen daraus, dass man die Wahrheitsfrage stellt, wo es z. B. um definitorische Festlegun­gen, Zweckmäßigkeitsfragen [für andere Zusammenhänge] u. dgl. handelt. Bei mathe­matischen und geometrischen Fragen z. B. ist aber gar nicht klar, ob man ihren Wirklich­keitsbezug von vornherein voraussetzen darf. Es könnte sich z. B. um ein „Spiel“ nach festgelegten Regel handeln, aus dem durch Zuordnung empirischen Wirklichkeitsannah­men eine strukturelle Darstellung bestimmter Wirklichkeitsbereiche wird.

Die oft zitierte Sicherheit der Aussage „2 + 2 = 4“ ist nicht leicht zu analysieren. Die Frage ist, ob die Aussage nach Definition der Zahlbegriffe und der sonstigen Operations­regeln der in ihr verwendeten Zeichen „logisch“ folgt. Das Thema ist z. B. mit einer logi­zistischen Analyse im Gefolge Freges immer noch unabgeschlossen, weil die Frage nach der Vielfalt der möglichen Interpretationen offen bleibt. Das Konzept der natürlichen Anzahl als einer Eigenschaft höherer Stufe, z. B. als Eigenschaft einer Menge oder Ei­genschaft einer Eigenschaft [oder auch einer Menge von Mengen] erscheint mir aller­dings als hoch plausibel. [Dass eine Zahl ein Wieviel von begrifflich Identischem ist, also ein Wieviel von begrifflich Gleichartigem, findet man auch bei Kant. Nicht aber die akri­bische Analyse der einzelnen Anzahlen, des ‚+“ und ‚=’.]

Auch im menschlichen Bereich, z. B. bei psychiatrischen Diagnosen sind Einzelbegriffe wie „paranoide Schizophrenie“ usw. außerhalb größerer praktischer Kontexte und weite­rer Zweckmäßigkeitszusammenhänge vielleicht gar nicht entscheidbar. Kann es doch selbst zu einer Zweckmäßigkeitsfrage [in größeren Zusammenhängen] werden, be­stimmte Dinge als Krankheit zu bezeichnen oder nicht, z. B. in der Frage des Alkoholis­mus.

Aus der Vermischung von Fragen der Wahrheit mit Fragen der [„bloßen“] Konvention und Fragen der Zweckmäßigkeit entstehen endlose, oft unentscheidbare Diskussionen.