Urteilsarten
Eine
Theorie der Urteils- und Evidenzarten ist ein philosophisches Projekt von
höchstem systematischen Interesse. Die Frage der
Evidenz bezieht unsere Behauptungen auf Wissbarkeit, auf Woher und Wie des
Wissens und steht dadurch mit der kritischen Befragung von Erkenntnisansprüchen
[in Hinblick auf Wahrheit und Entscheidbarkeit der Wahrheit] in direktem
Zusammenhang. Prinzipiell sind hier alle Einteilungen unserer
Gültigkeitsbehauptungen von Interesse, also auch z. B. eine Einteilung in normative
und sachliche Geltungsbehauptungen, in Wertungs- und Tatsachenfragen. Alltagssprachlich subsumiert man Gültigkeitsfragen vielerlei
Art unter Wahrheitsfragen. Der Satz unseres Grundgesetzes z. B. „die Würde des
Menschen ist unantastbar“ ist m. E. als Normdeklaration und nicht als Tatsachenbehauptung
aufzufassen. Aber natürlich kann man es niemandem verwehren zu sagen, es sei
wahr, dass der Mensch Würde und unveräußerliche Rechte besitze. Wenn man diesen
Satz allerdings als Normdeklaration versteht, hätte dies einen gewissen Vorteil:
man könnte dann zugeben, dass die Norm tatsächlich verletzt wird und dennoch als
Norm gilt, dass also tatsächlich die Würde des Menschen angetastet wird [durch
Normverletzung], dass man sich aber auf die Erzeugung einer Rechtsordnung [z.
B. per Selbstverpflichtung] festzulegen wünscht, welche die Läsion
dieser Würde zu verhindern sucht. [Ein solcher Satz mit so weitläufigen
Implikationen ist sehr schwierig in seinem Wahrheits- bzw. Gültigkeitsanspruch
zu analysieren.]
Es gibt
keine Möglichkeit, Formulierungen wie „es ist wahr, dass die Würde des Menschen
unantastbar sein sollte“ als nicht korrekt hinzustellen. Insofern führt man
bereits eine Fachterminologie ein, wenn man in der Philosophie
normativ-ethische Behauptungen und Sach- bzw. Faktenbehauptungen streng
voneinander unterscheidet. Das erzeugt allerdings keine Verbindlichkeiten für
andere dafür, dass sie ihre Worte nach [philosophisch vielleicht zweckmäßigen]
Standards auch tatsächlich gebrauchen müssten. Hier zählen Fakten des tatsächlich
üblichen Sprachgebrauchs. Dabei sind Regeln des Sprachgebrauchs sowie Wortbedeutungen
nichts absolut Festes. Normierungsversuche können leicht von Fakten des tatsächlichen
Gebrauchs desavouiert [im Stich gelassen, als unbefugt hingestellt] werden. Wer
normiert den Sprachgebrauch mit welchen Kompetenzen und welchen Konsequenzen?
Gibt es Beispiele für gelungene und misslungene Normierungsversuche? – Diese
Fragen verfolge ich hier nicht weiter, obwohl sie von großer Bedeutung sind.
Es soll
hier um Urteilsarten und Arten von Evidenz gehen. Ich beschränke mich im folgenden
auf einige Beispiele aus dem Bereich der Sachbehauptungen. Insgesamt geht es mir
darum, darauf hinzuweisen, wie nahe liegend es ist, Systematisierungsversuche
in der Philosophie mit einer Theorie der Urteils- und Evidenzarten zu
verbinden.
Unsere
Aussagen, wenn sie wahr sind, sind aus verschiedenen Gründen wahr: aus empirischen
Gründen, aus nichtempirischen Gründen, aus logischen Gründen usw.. Einige Beispiele:
„Alle
Frauen sind erwachsene Personen weiblichen Geschlechts" bzw. sprachlich
näher liegend: „Eine Frau ist eine erwachsene Person weiblichen
Geschlechts" ist eine begriffsanalytische Aussage. Die Aussage ist wahr
allein aufgrund des Inhalts der in ihr enthaltenen Begriffe. Andere
Sichtweise: wahr aufgrund des faktisch festgestellten Gebrauchs der Worte, oder
z. B. aufgrund einer lexikalisch nachweisbaren Wortbedeutung. Hier erhebt sich
auch die Frage, ob wir von der Formulierung in einer bestimmten Sprache oder
von einem allgemeinen Aussageinhalt sprechen können, der auch in einer anderen
Sprache formulierbar ist. „A woman is an adult female
person.“ wäre der englischsprachige Ausdruck
desselben Aussageinhalts.
„Gibt
es denn wirklich analytische Aussagen?" muss man sich seit Quines „Two Dogmas of Empiricism" fragen. Mein Beispiel basiert auf einem
Wörterbuch der deutschen Sprache, und da Wörter (auch nach Kant) ihre Bedeutung
„durch den Redegebrauch“ haben, kann der
angegebene Satz auch als empirische Aussage über die Verwendung des
Wortes „Frau" in der deutschen Sprache aufgefasst werden. Die Auffassung
des Beispiels als begriffsanalytische Wahrheit hängt an folgenden, für die
heutige philosophische Diskussion sehr starken Voraussetzungen: Der Sinn der
sprachlichen Formulierung ist ein Urteil, das Begriffe enthält, wobei die
Inhalte dieser Begriffe in notwendigen und hinreichenden Kriterien bestehen,
etwas als etwas zu klassifizieren. Erwachsensein, Person-sein
und Weiblichen-Geschlechtes-sein wären demnach
verschiedene notwendige Bedingungen, in Wahrheit zu urteilen: „Dies ist eine
Frau". Sehr stark sind diese Voraussetzungen für den heutigen
Diskussionsstand, weil sprachliche Prädikatsausdrücke den Überlegungen von S. Kripke und H. Putnam zufolge nicht oder nur in
eingeschränktem Maß wie begriffliche Klassifikationskriterien [mit notwendigen
und hinreichenden Bedingungen für eine Mengenzugehörigkeit] funktionieren. Der
alltagssprachliche Sprecher verfügt in der Regel nicht
über das nötige Expertenwissen, um Gold nach der dazu notwenigen Beschaffenheit
als echtes Gold zu erkennen, obwohl er z. B. im Fall von Eheringen Wert legt,
dass sie „wirklich aus Gold sind und nicht bloß so aussehen.“ [H. Putnam, Die
Bedeutung von „Bedeutung“, Abschnitt „Eine sozioliguistische
Hypothese“]
"Wenn
der Hahn kräht auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es ändert sich
nicht." - Wahr aufgrund aussagenlogischer Verknüpfungen wie „wenn ‑dann"
und „oder". Ich gehe davon aus, dass die Bedeutung der ‚Junktoren' wahrheitsfunktional [bezüglich der Wahrheit der
Teilaussagen] festgelegt werden kann, z.B. wenn A wahr ist, dann ist A oder B
ebenfalls wahr, und „A oder Nicht-A“ ist immer wahr.
„Wahrheitsfunktional": Die Wahrheit der Satzverknüpfung ist eine Funktion
der Wahrheit der Teilsätze, d.h. entsprechende „Wahrheitswerte", bei den
Teilsätzen vorausgesetzt, determinieren den Wahrheitswert der Verknüpfung.
„Wenn
eine Gasmenge komprimiert wird, steigt deren Temperatur". Eine allgemeine,
naturgesetzliche Aussage, als Allaussage mit
Gesetzescharakter zwar nicht vollständig verifizierbar (Hume),
dennoch auf Empirie (Beobachtung und Experiment) gegründet bzw. gestützt.
Man
kann diese Aussage als eine Aussage über ‚Natur’ und ‚Wesen’ des Gases auffassen,
insofern wir einen Stoff, der sich ganz anders verhalten würde, nicht mehr als
Gas bezeichnen würden. Aufgrund der hinweisenden Komponente in den
Wortbedeutungen [bei Prädikaten für Gegenstandsarten] muss ein Stoff, der unter
dasselbe Prädikat wie ein anderer fällt, in einer faktischen Identitätsrelation
zu diesem stehen. Hierauf basieren die Überlegungen Kripkes
und Putnams mit empirischen Wesensaussagen. Die Bedeutung eines natürlichen
Prädikats muss auf Expertenwissen Bezug nehmen. Eine Aussage wie „Wasser ist H2O“
wird zu einer Aussage bezüglich aller „möglichen Welten“.
„Alle Vögel sind
Warmblüter." Eine naturgesetzliche Allaussage.
Auch in Zukunft, denkt man sich, wird man keine nicht- warmblütigen Vögel
entdecken.
„Alle
meine Autos waren Gebrauchtwagen“ ist eine verifizierbare empirische Allaussage bezüglich einer vollständig gegebenen Gesamtheit
von Gegenständen [Objekten] handelnd. Die Aussage enthält keine induktive
Verallgemeinerung. Ich (J.B.) hatte bisher (Juli 1998) zwei Autos, und hiervon
wird hier gesprochen.
„Alle
Erkenntnisse sind begriffs- und urteilsmäßiger
Natur.“ – Bei Kant gehört das zur logischen Form der Erkenntnis. Er hält es für
wahr aufgrund der Undenkbarkeit des Gegenteils allein. [Das ist wieder anders
als die Analyse eines gegebenen Begriffsinhalts, es sei denn man versuche es
mit dem Begriff „Erkenntnis“, „Wahrheit“ o. dgl..]
Beim
frühen Wittgenstein fällt das Phänomen wahrscheinlich unter das „Sich-Zeigen“ der logischen Struktur und Grenzen meiner
Sprache, worüber man genau genommen gar nicht sprechen kann.
Im
Gefolge Nietzsches ist die klassifikatorisch-urteilsmäßige
Aussagenstruktur sogar ein [unüberwindliches] Hindernis, etwas über den
tatsächlichen Fluss der Dinge [„stetes Werden und kein Sein“] und somit die
Wirklichkeit selbst auszusagen.
„Es
kann von einer Sache ein Aussageinhalt nicht in derselben Weise und zur selben
Zeit gültig und ungültig sein.“ Der Satz des Widerspruchs als Minmalregel der Begriffsanwendung. Dies ist die
prädikatenlogische Variante des principium contradictionis.
Aussagenlogisch würde das Prinzip lauten, dass ein Satz nicht in derselben
Weise wahr und falsch sein kann. Bei gewissen Diskussionen über die Gültigkeit
traditioneller logischer Theoreme wie z. B. dem Prinzip des ausgeschlossenen
Dritten macht es einen Unterschied, ob man das Prinzip aussagenlogisch oder
prädikatenlogisch einführt. Ich nehme z. B. die Aussage „es existiert eine Zahl
mit der Eigenschaft X“. Aussageverneinung wäre: „Eine solche Zahl existiert
nicht.“ Das Prinzip des ausgeschlossenen Dritten würde zu der Folgerung führen,
dass eines von beiden wahr sein muss, was m. E. nicht zwingend ist. Wenn man
aus der Annahme der Nicht-Existenz einer solchen Zahl eine Absurdität ableiten
könnte, würde man auf ihre Existenz schließen können, ohne ein effektives Berechnungsverfahren
dafür nennen zu können. Deshalb wird das „tertium non
datur“ vom sog. „Intuitionismus“
bzw. „Konstruktivismus“ in der mathematischen Grundlagendiskussion abgelehnt.
Prädikatenlogisch gesehen aber, wenn ich einmal voraussetze, dass die Frage der
Existenz eines Gegenstandes als ausgemacht vorausgesetzt sein soll, finde ich
es einleuchtend, dass ein bestimmter Gegenstand unter einen genügend scharf
definierten Begriff entweder fallen wird oder nicht. [Das hängt natürlich an
der Fiktion, dass wir es mit einem scharf entscheidbaren Begriff zu tun haben.]
Denkbarkeitsregeln
sind bei Kant nicht sprachkonventionell, sondern als „logische Regeln des
Verstandesgebrauchs“ ohne (mögliche) Alternative und „schlechthin notwendig“.
Es müssten also Strukturen der Erkenntnis auszumachen sein, deren Gegenteil
schlechthin selbstwidersprüchlich wäre. Kant schwebt so etwas mit seiner Lehre
vom Subjekt der Denkbarkeit, seiner Lehre von Begriff und Urteil usw.
tatsächlich vor.
„Begriffe
ohne Anschauungen sind leer." Allgemein wahr, nichtanalytisch wahr, synthetisch
a priori!
Aussagen
ohne raum-zeitlichen Gegenstandsbezug sind [theoretisch-sachlich] unentscheidbar."
‑ Dieselbe Art von nicht-empirischer Wahrheit.
Kant
interessiert sich insbesondere für die Möglichkeit nichtempirischen Wissens und
trifft damit besonders die Frage der Entscheidbarkeit metaphysischer und
philosophischer Theoreme und Theorieversuche. Seine allgemeine Denkfigur
besteht in folgendem Ansatz: Wir können nicht-analytisches und
nichtempirisches Wissen haben, aber nur in Bezug auf allgemeine
Beschaffenheiten empirischen Wissens: seine urteilsmäßige,
begriffliche und anschauungsartige Struktur. Das ist der einzig mögliche
Gegenstand des nichthypothetischen Wissens. Auf dieser Grundlage wendet sich
Kant gegen die philosophisch-metaphysische Tradition.
Die
Frage nach der Wissbarkeit angeblichen Wissens führt zu Themen der Logik und
der Raum-Zeit-Philosophie, der Ethik, der Theorie der Gerechtigkeit und zu
weiteren Themen.
Seine
theoretische Philosophie enthält eine Systematik verschiedener, sehr
allgemeiner Begriffe. Gegenstand (Substanz), Eigenschaft (Akzidenz), Ursache,
Wirkung, Sachgehalt (realitas), Allgemeinheit,
Existenz und andere sind kategoriale Bestimmungen, weil sie sich aus der
Urteilsstruktur menschlicher Erkenntnis herleiten, die Raum‑Zeit‑Bezogenheit
menschlichen Wissens stellt für ihn ein fundamentales Kriterium für den
Gegenstands‑ und Tatsachenbezug dieses Wissens, bzw. der diesem Wissen
entsprechenden Erkenntnis dar. Weitere allgemeine Begriffe, die Kant erörtert:
(qualitative) Einheit und Verschiedenheit, (quantitative) Einheit und
Vielheit, Inneres und Äußeres, Form und Inhalt. Er nennt sie
Reflexionsbegriffe, es geht hier um die Vergleichung von etwas mit etwas. Wiederum
eine andere Art von Begriffen findet er in den Ideen: Seele, Welt, Gott, die er
Ideen nennt, weil sie auf Ganzheiten bezogen sind, auf Fiktionen vom Ganzen des
Denk- und Erfahrbahren.
Kants
Begriffe sind weitgehend die Materialien der philosophischen und metaphysischen
Tradition und sein Systematisierungsansatz besteht darin, Aussagen über die
menschlichen Erkenntnisfähigkeit zu erörtern: dabei ist in der Philosophie der
Sachbehauptungen ihr begrifflicher, urteilsmäßiger
Charakter und ihr Raum‑Zeit‑Bezug von Interesse. Begriffe ohne
Raum-Zeit‑Bezug nennt er leer, ein raum‑zeitliches Gegebensein ohne
Bezug auf die begrifflich-urteilsmäßige
Aussagestruktur nennt er blind. Nur von einer für uns erkennbaren Wirklichkeit
können wir Wissen erwerben und Kant möchte uns die allgemeinsten
Bedingungen der Erkennbarkeit dieser Wirklichkeit vor Augen stellen. Das läuft
auf die Frage hinaus, worin ganz allgemein die Erkenntnisfähigkeit des Menschen
besteht.
Er
bietet uns keine empirische Wissenschaft der Wissenschaftshistorie, um z.B.
anhand anerkannter Standards der physikalischen Forschung ein Urteil über deren
spezifische wissenschaftliche Rationalität zu fällen. Er beruft sich zwar an
einigen Stellen seines Werkes auf Newton und auch auf andere Naturforscher, aber
das verfälscht m. E. sein Vorhaben eher als es ihm nützt. Seine Äußerungen über
Begriff und Urteil, Raum und Zeit führen uns eher in das Zentrum seiner Argumentation,
wogegen seine Versuche, anerkannt wissenschaftliches Wissen seiner Zeit mit
seiner Philosophie zu verknüpfen, sich als zweckwidrig erwiesen haben. Alle
seine Beispiele für synthetische Erkenntnisse a priori in der Naturwissenschaft
und Mathematik haben sich als falsch oder zumindest als stark bezweifelbar
erwiesen.
Viele
Schwierigkeiten in den Diskussionen über die Wahrheit einzelner Aussagen entstehen
daraus, dass man die Wahrheitsfrage stellt, wo es z. B. um definitorische
Festlegungen, Zweckmäßigkeitsfragen [für andere Zusammenhänge] u. dgl.
handelt. Bei mathematischen und geometrischen Fragen z. B. ist aber gar nicht
klar, ob man ihren Wirklichkeitsbezug von vornherein voraussetzen darf. Es
könnte sich z. B. um ein „Spiel“ nach festgelegten
Regel handeln, aus dem durch Zuordnung empirischen Wirklichkeitsannahmen eine
strukturelle Darstellung bestimmter Wirklichkeitsbereiche wird.
Die oft
zitierte Sicherheit der Aussage „2 + 2 = 4“ ist nicht leicht zu analysieren.
Die Frage ist, ob die Aussage nach Definition der Zahlbegriffe und der sonstigen
Operationsregeln der in ihr verwendeten Zeichen „logisch“ folgt. Das Thema ist
z. B. mit einer logizistischen Analyse im Gefolge Freges immer noch unabgeschlossen, weil die Frage nach der
Vielfalt der möglichen Interpretationen offen bleibt. Das Konzept der natürlichen
Anzahl als einer Eigenschaft höherer Stufe, z. B. als Eigenschaft einer Menge
oder Eigenschaft einer Eigenschaft [oder auch einer Menge von Mengen]
erscheint mir allerdings als hoch plausibel. [Dass eine Zahl ein Wieviel von begrifflich Identischem ist, also ein Wieviel von begrifflich Gleichartigem, findet man auch bei
Kant. Nicht aber die akribische Analyse der einzelnen Anzahlen, des ‚+“ und
‚=’.]
Auch im
menschlichen Bereich, z. B. bei psychiatrischen Diagnosen sind Einzelbegriffe
wie „paranoide Schizophrenie“ usw. außerhalb größerer praktischer Kontexte und
weiterer Zweckmäßigkeitszusammenhänge vielleicht gar nicht entscheidbar. Kann
es doch selbst zu einer Zweckmäßigkeitsfrage [in größeren Zusammenhängen]
werden, bestimmte Dinge als Krankheit zu bezeichnen oder nicht, z. B. in der
Frage des Alkoholismus.
Aus der
Vermischung von Fragen der Wahrheit mit Fragen der [„bloßen“] Konvention und
Fragen der Zweckmäßigkeit entstehen endlose, oft unentscheidbare Diskussionen.