Menschliche Freiheit in
alltäglicher und in philosophischer Sicht
In alltäglichen
Redeweisen verfolgen wir oft den Gedanken: „Frei bin ich, wenn ich machen kann,
was ich will.“ Im Gegenzug: „Wenn ich etwas tun muss, was ich nicht will, dann
bin ich nicht frei.“ Bzw.. „dann fühle ich mich unfrei“. Ebenso: „Wenn ich
mangels Gelegenheit oder mangels gegebener Möglichkeiten nicht tun kann, was
ich will, dann fühle ich mich unfrei, bzw. dann bin ich tatsächlich unfrei.“
Ich will z. B.
etwas, aber mangels Gelegenheit kann ich nicht tun, was ich will. „Die Verhältnisse,
sie sind nicht so“, dichtete Brecht in seiner lakonischen Art. Notwendigkeit
und Sachzwang zwingen mich, anders zu handeln, als ich will. Offen bleibt
hier der Gesichtspunkt, ob ich in einer solchen Situation frei dazu bin, etwas
anderes zu wollen als das, was ich zunächst will, bzw. zunächst wollte. Wenn
nicht möglich ist, was man will, dann könnte man ja u. U. seinen Willen modifizieren
und wollen, was möglich ist. So bereits in der Antike empfohlen: „Wenn nicht
möglich ist, was du willst, dann wolle, was möglich ist!“ [Marc Aurel?]
Also: es gibt die
Frage, ob ich in einer bestimmten Situation frei dazu bin, etwas anderes zu
wollen als das, was ich zunächst will. Das ist die Fähigkeit, meinen Willen zu
modifizieren, die wir manchmal übersehen. „Bin ich frei dazu, meinen Willen zu
ändern?“ – Das ist die Frage der Willensfreiheit.
Zunächst also hatten wir einen Begriff von Handlungsfreiheit aufgefasst: „Frei bin ich, wenn ich machen kann, was ich will.“ Ich setze hinzu: „Es wirkt befreiend, wenn man machen kann, was man will.“ Dies ist ein alltäglicher Begriff von Handlungs-Freiheit. Dieser Begriff klingt auch an in Nietzsches Diktum: „Wollen befreit, dies ist die wahre Lehre von Willen und Freiheit.“ Ein raffinierter Aphorismus über das Verhältnis von Willen und Freiheit, weil er die Ausdrücke „Wahrheit“, „Willen“ und „Freiheit“ in einen ungewöhnlichen Zusammenhang bringt. Im Gegenzug zur traditionellen Frage, ob der Mensch einen [prä]determinierten oder einen freien Willen hat, wird hier ein Stück Psychologie des Freiheitserlebens in den Focus der Aufmerksamkeit gerückt.
Das Gefühl der Freiheit ist mit dem Gefühl des gesteigerten Lebens verbunden, mit dem Gefühl von Machenkönnen und Machbarkeit, also mit dem Gefühl der Macht. So Nietzsches psychologische Bemerkung. – Wir möchten nicht verschweigen, dass Nietzsche einem individualistischen und antiegalitären Freiheitsverständnis huldigte. Er war ja ein dezidierter Anti-Demokrat und hielt die große Menge in Fragen der philosophischen Wahrheit und des ästhetischen Geschmacks für inkompetent. – Man kann hier Nietzsche gegenüber Bedenken äußern, auch wenn man in künstlerischen Dingen für elitären Geschmack plädiert. In moralischen Fragen propagierte Nietzsche offenbar gleich von Anfang an den Grundsatz: „Eines schickt sich nicht für alle.“ – Ein Goethe-Wort, für das es durchaus eine sinnvolle Deutung gibt. Wenn man dieses Motto aber an den Anfang aller Überlegungen bezüglich Gut und Böse stellt, darüber hinaus dann den Gegensatz von Gut und Böse auch noch mit dem Gegensatz von gutem und schlechtem Geschmack zusammenbringt oder gar gleichsetzt, dann kann sich daraus schon aus Prinzip und der bloßen Denkbarkeit nach kein wechselseitig gültiges Richtmaß des Handelns und Verhaltens ergeben. - Deshalb war Nietzsche als Denker der [noch unausgeglichenen] Jugend schon gleich nach seinem Tod beliebt. Ich setze ironisch hinzu: Es ist das Vorrecht des esprit fort und des freien Genies, in seinen Erkenntnissen und Irrtümern gleichermaßen großartig zu sein.
Die bisher genannten Freiheitsbegriffe haben etwas Gemeinsames. Freiheit ist Freiheit von Zwang, von äußerem [und eventuell auch von innerem] Zwang. Z. B. wenn ich machen kann, was ich will. Losgelöst, außerhalb bzw. unabhängig von Zwang. Dasselbe noch einmal anders formuliert: Wenn ich aus mir selbst heraus denken und handeln kann. Eventuell auch, dies gilt für den Fall der Willensfreiheit: wenn ich wollen kann, was ich will. – Hier wird es schwierig.
„Vom Wollen und Nicht-Wollen abhängig“, dies jedenfalls ist eine Komponente des alltäglichen Gebrauchs des Wortes „frei“. Das Wollen höherer Stufe, also Wollen des Wollens, ob es dergleichen gibt und wie viele Stufen [höherstufigen Wollens] man annehmen soll, mit welchen Gründen und aufgrund welcher Evidenzen man solche Annahmen macht, damit gerät man in schwierige Diskussionen. [Anspielung auf Harry G..Frankfurt]
Interessant ist übrigens auch die Frage, ob es bei Gefühlen, Stimmungen und Gedanken frei gewollte Eigenanteile, sozusagen reine Aktivität [Kant: „absolute Spontaneität“], „gibt“. – Beispiel für Eigenaktivität in Gefühl und Stimmung sind m. E. sogenannte Gefühls- und Stimmungsmaschen oder -muster. Man hat sich z. B. ein melodramatisches Leidensgefühl oder ein Entrüstungsmuster zueigen gemacht, das dann gewohnheitsmäßig bei bestimmten auslösenden Situationen aktiviert wird. Als Subjekt der Gewohnheitsbildung ist man sozusagen betriebsblind tätig gewesen und verkennt im Nachhinein die Eigenaktivität in dem, was man sich zueigen gemacht hat. – Frage also: „Gibt es bei Gefühlen und Stimmungen Eigenaktivität?“ Hat man sich ein Gefühlsmuster in einer Art von Lernverhalten mit einem Anteil von Eigenaktivität zueigen gemacht? Wenn ja, welche Art von „Eigenaktivität“] ist hier im Spiel? Empirisch nachweisbar, metaphysisch vorhanden, a priori vorauszusetzen? – [Wir lassen diese Frage hier offen, weil sie die Beantwortung klärender Rückfragen erfordert.] - Ich selbst glaube an ein höherstufiges Wollen. Ich gehe von der Möglichkeit einer willentlichen Modifikation meines Wollens aus. Zu jeder willentlichen Handlung ist ein höherstufiger Wille bezüglich der Art des Wollens denkbar, die Reihe ist potentiell unendlich. – „Potentiell unendlich“, darunter verstehe ich: „Nenne mir eine Zahl, und ich vermag, dir eine höhere zu nennen. Gebe mir einen Kommentar, und ich vermag, ihn wiederum zu kommentieren.“ „Nenne mir eine Handlungsweise, z. B. ein Ziel oder eine Verfahrensweise deines Handelns, und ich vermag, mir eine Modifikation dazu auszudenken.“– [Das Gegenteil der potentiellen Unendlichkeit ist die aktuelle Unendlichkeit. Beispiel in Wagners Rheingold, wo Wotan nach Abschluss der Bauarbeiten an Walhall singt: „Vollendet [ist] das ewige Werk.“ Gerade darin, dass es nicht vollendet werden kann, erkennt man doch das ewige Werk, denkt dann vielleicht der unbefangene Hörer.]
[Praktisches Beispiel des höherstufigen Wollens: der Wunsch und Wille, nicht mehr rauchen zu wollen. Können wir mit begründetem Erkenntnisanspruch annehmen oder ablehnen, in solch einer Sache ein Vermögen der Willensmodifikation zu besitzen? – Eine Entscheidung in solchen Fragen besitzt das Gepräge der selffullfilling prophecy, vermute ich. „Es ist, wie man’s nimmt“, lautet eine Pfälzer Spruchweisheit, fast von konstruktivistischem Niveau.]
Die hohe philosophische Tradition [Descartes, Kant, Fichte, zugebener Maßen auch Schelling und Hegel] legt das Hauptgewicht auf folgende Bedeutungskomponente. Frei bin ich, frei ist mein Denken und mein Verhalten [die Annahme, Verwerfung und Modifikation meiner Denk- und Handlungsweisen], sofern ich nicht „durch [äußere] Bedingungen“ „necessiert“ [Kant] bin, sofern ich also nicht äußerlich [aber auch nicht innerlich, z. B. durch psychische Manipulation, Suchterkrankung o. dgl.] zur Entscheidung bezüglich meiner Denk- und Handlungsweise genötigt bin. Auch hier ist Freiheit dem Gezwungen- oder Genötigt-sein entgegengesetzt. Ein Abgelöstsein bzw. zumindest ein partielles Loslösungsvermögen, darin besteht unsere Freiheit. Ein Loslassenkönnen ist also durchaus ein zentraler Punkt der Freiheit, das möchten wir einer gängigen Sprechweise als Wahrheitsgehalt konzedieren. – Die freie Entscheidung zur Denk- und/oder Verhaltensart steht also im Gegensatz zur erzwungenen, genötigten bzw. necessierten Entscheidung. - Es geht um die Fähigkeit, trotz vielfältiger Abhängigkeiten und „Bedingungen“ irgendwelchen Ansprüchen an die Denkform und an die Handlungsform [hier dann unter dem Titel der moralischen Verantwortung] gerecht zu werden. – Ironisch kann man sagen, dass man manchmal gerade in der Vielfalt der überdeterminierenden Bedingungen entdeckt, dass dadurch keine Vollständigkeit des zwangsläufigen Bedingt-Seins zustande kommt, es bleibt uns trotz aller Bedingtheiten eine gewisse Plastizität des Verhaltens. Wenn man Termine an zwei verschiedenen Orten zur gleichen Zeit hat, ist man vielleicht an keinem von beiden Orten „effektiv“ anzutreffen. Das ist sozusagen die höhere Raffinesse der Überdetermination menschlicher Handlungsweisen. – Trotz aller anderen, auch physikalischen, chemischen, biologischen, hormonellen und hirnphysiologischen „Bedingungen“ und „Verhältnisse“, innerhalb, bzw. gemäß derer sich menschliches Denken und Verhalten ereignet, bleibt uns ein Freiheitsspielraum, eine gewisse Plastizität des Denkens und Verhaltens. – Das setzen wir, so wie wir reden, ganz einfach als Normalfall, voraus. – [Diese Voraussetzung zeigt sich z. B. in der Beweislastregel, dass man die Gestaltbarkeit unserer Verhaltensweisen als Normalfall ansieht, Zwanghaftigkeit dagegen als Sonderfall. Für die Gültigkeit der Aussage, dass mein Verhalten zwanghaft geschehe, benötige ich sozusagen eine Expertise.]
Man kann sagen: Trotz der „Bedingungen“ und „Verhältnisse“
gilt es [z. B. im Fall der moralischen Verantwortung], „das Beste“ aus
gegebenen Situationen zu machen, und ich bzw. wir besitze(n) die Fähigkeit
dazu. Freiheit, trotz Abhängigkeit von zeitlich vorangehenden Bedingungen,
ist also die Fähigkeit, der „sittlichen [ethischen] Einsicht“ teilhaftig und im
praktischen Verhalten [durch Annahme, Verwerfung und Abänderung irgendwelcher
Denk- und Verhaltensweisen] auch gerecht zu werden. Diese Einsicht betrifft
lediglich die „wahre“ Verantwortung und die „wirkliche Verbindlichkeit“, d.
i. das Prinzip der gemeinsamen Freiheit, das [vorausgesetzermaßen] beachtet
werden soll[te]. „Ich achte das Prinzip der gemeinsamen Freiheit“ oder „ich
erkenne in meinem Mitmenschen ein Freiheitswesen“ ist dasselbe; - jedenfalls
wenn man von einer Diskussion über den Unterschied von „als Freiheitswesen
erkennen“ und „als Freiheitswesen behandeln [anerkennen]“ absieht. –
Also, wiederum leicht variiert: „das Prinzip der gemeinsamen Freiheit
beachten.“ In der Hoffnung, dass es nicht zynisch klingt, mit dem Zusatz: „so
viel als möglich“. Denn ultra posse nemo obligatur, über das Können hinaus kann
[eigentlich] niemand verpflichtet werden. – Trotzdem wird es bisweilen
versucht. – Man denkt z. B., es müsse doch möglich sein, einen Konkurrenten im
Wettkampf auszustechen. Es ist aber nicht von vornherein klar, welche „Dinge“
oder „Ereignisse“ effektiv in meiner Macht stehen. Klar ist lediglich, dass
ich mich z. B. dem Fairnessgebot für den Wettkampf unterwerfen kann oder
könnte. Damit hätte ich dann sogar gewahrt, „worauf es wirklich ankommt“. –
Ironischer Zusatz: „Soviel als möglich“. Denn ultra posse nemo obligatur.
Der Mensch „im wirklichen Leben“ trifft sehr fragwürdige Unterscheidungen zwischen dem, was „wahrhaft“ bzw. „wirklich“ in seiner Macht steht und was nicht. Durch viele Grade der Mittelbarkeit in Fragen menschlicher Machbarkeit, - wir sind ja Prothesengötter -, kann diese Frage leicht in eine unentscheidbare Endlos-Diskussion ausarten. – Und wir treffen fragwürdige Prioritätsentscheidungen. In entwaffnender Art kann man sich hier, sozusagen formulierungstechnisch, an Laotse anschließen. „Der Berufene wahrt die Fairness im Wettkampf, denn genau darin besteht für ihn der Gesichtspunkt, auf den es am meisten ankommt.“ – Bei Laotse hieß es in etwa: „Er wahrt die Bescheidenheit, denn genau das ist für ihn das Größte.“ Ebenfalls in diesem Sinne war für Epiktet, den Stoiker, dasjenige, worauf es ankommt, also dasjenige, worum es uns unbedingter Weise gehen sollte, effektiv in unserer Macht. – Man sieht an dieser Stelle übrigens, dass Macht und Freiheit sprachlich und gedanklich in engem Zusammenhang stehen, nicht nur psychologisch, wie oben anlässlich der Nietzsche-Bemerkung angesprochen. Frei bin ich, wozu ich mächtig bin, wozu ich mächtig bin, dazu bin ich frei. Die stoische Lehre vertritt bezüglich dieses Zusammenhangs den Gedanken, dass eine bestimmte Art von Freiheit jederzeit in eines Menschen Macht steht. Ein unerschütterliches Selbstbewusstsein der inneren Freiheit ist das stoische Ideal. – Man hat daraus das Folgeproblem entwickelt, ob der stoische Weise auch auf dem Folterstuhl frei und glücklich sei. Eine differenzierte Analyse dieses Folgeproblems führt aber hier zu weit.
Kant hat die Zusammenhänge [zwischen Erkenntnis, Freiheit und Notwendigkeit] sehr genau durchdacht. Voraussetzung sowohl der sittlichen Einsicht als auch des verantwortlichen Handelns gemäß dieser Einsicht ist Freiheit im Sinne eines Abgelöstseins vom Prädeterminismus der Ursachen und Wirkungen. [Genau genommen setzt bereits jegliche Fähigkeit zu einer sachgerechten Erkenntnis ein Abgelöstsein vom Prädeterminsmus der Ursachen und Wirkungen voraus, nämlich wozu? - Bezüglich genau dieser Sacherkenntnis. – Ich halte diesen Punkt für erwähnenswert, möchte mich aber hier auf Begriffe der Verhaltens- und Willensfreiheit konzentrieren.] Der „negative“ Begriff der Freiheit ist also: das Nicht-Nezessiert sein [durch die Vergangenheit]. Die Freiheit „wovon“. Der positive Begriff, der etwas zu diesem Nicht-Nezessiert-Sein hinzunimmt: das ist die Freiheit, das Beste aus einer Situation zu machen, im Sinne einer Moral der gemeinsamen Freiheit. Dies ist die Freiheit „wozu“. Der Erkenntnisgrund, dass ich Willensfreiheit besitze, also der Grund, woher ich wissen kann, dass es so etwas gibt: das Phänomen der [ethischen] Überlegungen, eventuell das Phänomen wahrhaft moralischer Einsichten, zumindest der Denkbarkeit nach, im Sinne einer Moral der Freiheit, nicht im Sinne einer Moral gemeinsamer Unfreiheit, sozialer Macht und Kontrolle. Also ist die Willens- und Verhaltensfreiheit Voraussetzung der Verantwortung. – Der Mensch besitzt die Fähigkeit, das Wahre zu erkennen und um diese Wahren willen etwas zu tun, kann man mit Platon [Philebos] sagen, der noch nahe an alltäglichen Redeweisen seine Überlegungen vorführte.
Es „gibt“ eine gedanklich erfassbare Moral der gemeinsamen Freiheit und eine sozialpsychologisch existierende, konventionelle Moral der sozialen Kontrolle, welche leicht in eine Moral der gemeinsamen Unfreiheit und des Ressentiments ausartet . Es ist ein subtiles Thema, die Beziehungen dieser unterschiedlichen Moralen darzustellen, denn sie sollten m. E. nicht einfach gegeneinander ausgespielt werden, wie es oft geschieht. Man kann von unterschiedlichen Moral-Sphären sprechen, die schwer durchschaubare Beziehungen zueinander unterhalten. Die Qualität einer historischen, konventionellen Moral „bemisst“ sich an dem Stand allgemeiner Freiheit des menschlichen Verhaltens, der in ihr erreicht wurde. Man kann vom Üblichen abweichen, indem man sich darüber erhebt, aber auch, indem man, was das darin Erreichte betrifft, dahinter zurückfällt. Ein gegebener Zustand an realisierter Freiheit lässt sich umgekehrt als gegebener Zustand der entsprechenden Unfreiheit auffassen, das ist der ergänzende Gesichtpunkt. Wir leben in einer Welt aus Licht und Schatten zugleich. - Wir Menschen haben übrigens sowohl zur gedanklichen Moral der Freiheit als auch zur konventionellen Moral, die leicht in eine Moral der Unfreiheit und sozialen Kontrolle ausarten kann, ein doppeltes Verhältnis. Wir können nicht mit und nicht ohne alle diese Bereiche leben. Es gibt den Missbrauch der reinen moralischen Ideale, er ist sogar häufig. Es gibt sinnvollen Gebrauch konventioneller Moral, aber auch ihren Missbrauch. Es gibt Scheinheiligkeit, Kontroll- und Machtanmaßung unter Berufung auf den Gedanken einer Sitte allgemeiner Freiheit, selbstverständlich auch unter Berufung auf Üblichkeiten. – Es gilt: „Die Motive moralischer Betrachtungen sind selten rein moralisch.“ Ich setze hinzu. „Die angeblichen Motive einer Sache sind vielleicht niemals die einzigen.“ Andererseits ist es wieder selten, dass man einen Vorwand und eine Unaufrichtigkeit eindeutig entlarven kann, weil Schein und Sein sich raffiniert vermischen. – Diesen Punkt trifft Laotse sehr gut, wenn er den verlautbarten Reden misstraut und die Kraft der Stille und des guten Beispiels rühmt. In dieser Weise kommen die wichtigsten Inhalte, um die es bei der freien Sitte geht, oft am besten zur Darstellung. Dennoch sollten wir die denkende Betrachtung in Fragen der freien Sitten nicht für inkompetent und wahrheitsunfähig erklären, auch wenn diese Betrachtungen nicht zu bleibenden und unumstößlichen Worten führen. An der Wahrheitsfähigkeit unserer Reden müssen wir irgendwie „trotz allem“, trotz allem ideologischen Schein, irgendwie festhalten.]
An dieser Stelle haben wir, vielleicht fast unbemerkt, den Freiheitsbegriff von der prinzipiellen Betrachtung in’s Juristische und Politische verschoben. Dieser Begriff passt nämlich ebenfalls unter die Rubrik, „inwieweit kann ich machen, was ich will?“. – Es ist der Begriff von Freiheit, der uns alle wahrscheinlich am meisten umtreibt und erregt. Es geht hier nicht um das Losgelöst-Sein vom Prädeterminismus natürlicher Kausalzusammenhänge, sondern lediglich um die Unabhängigkeit von der Nötigung und den Zwang durch andere Menschen. Kant sagt in der Metaphysik der Sitten [AA VI, 237], „es gibt ein einziges angeborenes Menschenrecht“. Dieses einzige angeborene Menschrecht besteht nach Kant in der „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür, sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem Gesetz zusammen bestehen kann.“ Wohlgemerkt „Unabhängigkeit, sofern ...“. Nicht „Unabhängigkeit simpliciter“, nicht „Unabhängigkeit schlechthin“. – Und dann auch noch „... bestehen kann“. Die Wechselseitigkeit bestehender bzw. anzuerkennender menschlicher Freiheit, welche konsensfähige Regelsetzung [durch Menschen] im menschlichen Miteinander erforderlich macht, ist hier das punctum saliens. Hier betreten wir ein besonderes Problemfeld: Da niemand Richter in eigener Sache sein kann und darf, sind Regeln bezüglich der [legislativen] Rechtsnormfestsetzung, dann der autorisierten Jurisdiktion [Bestimmung des Rechtes im Einzelfall gemäß der festgesetzten Regeln im allgemeinen], dann auch noch der Rechtsdurchsetzung [Exekution, Erzwingung] mit allen Merkmalen eines ordentlich geregelten Verfahrens [nach und nach] zu erfinden. Zweck der Veranstaltung: das gute Miteinander im äußeren menschlichen Verhalten gemäß einer öffentlich verkündeten und dann auch geltenden Normsetzung. Das äußere Verhalten, sofern und soweit es durch Regeln des äußeren Miteinanders harmonisiert werden „kann“ und „muss“. – [Ja, die Modal-Ausdrücke „kann“ und „muss“. Aber mit lediglich indikativischen Reden kommen wir einfach nicht aus auf diesem weiten Feld.]
Jede menschliche Gesellschaft bedarf der Erfindung [bzw. Ermittlung] und Festsetzung von Spielregeln, durch welche die Freiheitsspielräume der einzelnen miteinander harmonisiert werden können. Zu diesem Zweck müssen z. B. Spielregeln gefunden bzw. erfunden werden, wie im Falle von Streitigkeiten und Regelverstößen [z. B. auch von institutioneller Seite her] gehandelt werden darf oder soll. Verfahrensweisen der Regelfestsetzung, der Gerichtsbarkeit und der Regeldurchsetzung und Sanktion sind zu diesem Zweck erforderlich und zu erfinden. In all diesen Angelegenheiten gilt der staatsbürgerliche Grundsatz der Konsens- und Partizipationsfähigkeit bezüglich der öffentlich gelten sollenden Regeln. Das Merkmal „Konsens und Partizipation“ bezüglich dieser Spielregeln kann sich dabei auf verschiedene Abstraktionsstufen der Art [menschlichen Handelns] beziehen. Es können z. B. Spielregeln der Regelfindung in Streitfällen sein. Im Einzelfall erzielt man z. B. keine Einigkeit, was häufig vorkommt, aber man kann eventuell eine Einigkeit bezüglich eines Verfahrens der Streitschlichtung finden bzw. erfinden. Das wäre das Phänomen, das ich als „höhere Abstraktionsstufe“ angesprochen habe. Oder, wenn nicht einmal über die Art des Streitschlichtungsverfahrens Einigkeit erzielt werden kann, womit man ebenfalls in besonderen Fällen rechnen muss: Man setzt dann das Problem eventuell noch eine Stufe höher und versucht sich an Spielregeln der Regelfindung für die Regelfindung in Streitfällen. Um hier kein Missverständnis zu provozieren: Kein einzelner und keine einzelne gesellschaftliche Gruppe kann die Abstraktionshöhe eines Problemlösungsverfahrens [in der Rechtsfeststellung] einseitig definieren. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, sich im Falle eines Streites einem Schiedsrichter zu unterwerfen, der auch Durchsetzungsmacht bezüglich seiner Entscheidungen besitzt. Von der tatsächlichen Existenz eines Machtmonopols hängt es ab, ob der staatsbürgerlichen Freiheit Wirklichkeit verschafft werden kann. – Wir stoßen hier auf eine Fülle von nachfolgend erörtungsbedürftigen Fragen, die ich hier lediglich andeuten kann. Gibt es z. B. ein Widerstandsrecht im Falle willkürlicher, diskriminierender Normsetzungen? – Das ist das Problem ungerechter Rechtssetzungen, als besonders drückend empfunden unter einer despotischen [tyrannischen] Staatsgewalt. – Oder gibt es gar ein Recht auf Revolution im Falle eines despotischen Staatswesens, wie es z.. B. die amerikanischen Verfassungsväter proklamiert haben. [„No taxation without representation“, war z. B. ein Slogan der damaligen Zeit.] Kant hat Widerstands- und Revolutionsrecht für ausgeschlossen gehalten, obwohl er andererseits die Ideale der französischen Revolution [liberté, egalité] als Staatsaufgabe propagierte. Als Ziele einer auf Reformismus verpflichteten Politik hält er diese Ideale für berechtigt, ja sogar für geboten.
Die Kantischen Begründungszusammenhänge in all diesen Fragen hat der Kantianer Julius Ebbinghaus [1885 – 1981] in einer ganzen Reihe von rechtsphilosophischen Vorträgen und Aufsätzen dargestellt. – Er hat auch eine Sammlung von Vorträgen zu „Deutschlands Schicksalswende“ [1. Aufl. 1946, 2. Aufl. 1947, V. Klostermann] veröffentlicht. Nach dem Zusammenbruch der Nazi-Diktatur waren ja Fragen des „Widerstandsrechts“, des soldatischen Gehorsams u. dgl. in hohem Maße virulent. In Erinnerung aus meiner Frankfurter Studienzeit ist mir eine Art Katechismus in staatsbürgerlichen Grundfragen, der in dieser Sammlung enthalten war. Diese Sammlung war im Jahr 1978 allerdings lediglich über die Universitätsbibliothek zugänglich, im Gegensatz zu den „Gesammelten Aufsätzen, Vorträgen und Reden“, die auch im Buchhandel erhältlich waren. [1968, Georg Olms Verlagsbuchhandlung Hildesheim]
Aber wir wollten ja noch etwas über das Motiv der Konsens- und Partizipationsfrage bezüglich öffentlicher Regelsetzung sagen. Warum der Konsens- und Partizipationsgedanke an dieser Stelle, wo es um die rechtliche Regelung menschlicher Freiheitsspielräume geht? – Antwort: Wenn der Staatsbürger nur Gesetzen unterworfen wäre, welche er selbst zum Zweck der wechselseitig gültigen Freiheit für erforderlich hält und an deren Zustandekommen er partizipieren kann, dann wäre genau dadurch seine Freiheit nur durch Regeln der wechselseitig gültigen Freiheit begrenzt. – Man sieht, dass eine Rechtsphilosophie kantischer Provenienz in konjunktivischen Sätzen einen Beurteilungsmaßstab bezüglich faktisch gegebener Rechtsüberzeugungen zu entwickeln versucht. – Trotz komplizierter Sprache liegen diesen Überlegungen umgangssprachlich nachweisbare Denkfiguren in puncto „Gerechtigkeit“ zugrunde.
Die staatsbürgerliche Freiheit wird bei Kant von vornherein auf zu ermittelnde Bedingungen eingeschränkt. Bedingungen, unter denen ein möglichst hoher Grad von Unabhängigkeit zwischen den Staatsbürgern wechselseitig bestehen kann. Das ist die Bedingung der reziproken Gültigkeit in normativen Fragen. - Einseitig können wir einander lediglich Gewalt antun, welches natürlich Unrecht wäre, einseitig können wir uns aber keinerlei Verbindlichkeit auferlegen. Was ich von einem andern will, hat für diesen keinerlei verpflichtenden Charakter, auch wenn ich noch so sehr davon überzeugt bin, ich hätte die Einsicht, die auch für ihn gilt. Um das weitläufige Thema hier abzukürzen, weise ich nur auf Kants Grundansicht in diesen Dingen hin. Herrschaft von Menschen über Menschen ist legitim, wenn sie zum Zwecke der gemeinsamen Rechtssicherheit erfolgt. Bestehende Herrschaftsverhältnisse, geschichtlich gegeben und auf Tradition beruhend, mit einer für den einzelnen unwiderstehlichen Zwangsgewalt werden als unumgängliche Voraussetzung eines öffentlich existierenden Rechts in Anspruch genommen. Obwohl Anhänger der Ideale der französischen Revolution, hat Kant ein Recht auf Revolution und Widerstand gegenüber der öffentlichen Gewalt verworfen.
Die staatsbürgerliche und rechtliche Qualität der Regelungen unseres Freiheitsgebrauchs bemisst sich daran, ob wir ein Partizipationsrecht bei ihrem Zustandekommen hatten. – Im Ideal sehen wir eine Ratsversammlung, welche wechselseitig gültige Spielregeln des Freiheitsgebrauchs beschließt für alle jene Fälle, wo ein Harmonisierungsbedarf unserer Freiheitsspielräume besteht. Jeder der im Rat sitzt oder im Rat auf angemessene Weise repräsentiert ist, wird derart nur Regeln unterworfen, an deren Zustandkommen er partizipiert. Dadurch wird die staatsbürgerliche Freiheit gewahrt, obwohl und indem der einzelne Regeln unterworfen wird.
Im Zusammenhang von Überlegungen zur politischen Freiheit kann es sogar zur Rede von äußeren bzw. materiellen Bedingungen der Freiheit kommen. Man möchte z. B. Gerechtigkeit in der Verteilung materieller Ressourcen. [Das sind nach einer neueren Sprechweise die sogenannten capabilities.] Oder die Fähigkeit des einzelnen, z. B. ein Staatsamt zu erlangen, soll nicht von Geburt und sozialer Stellung abhängen. – Determination durch soziale Tatbestände lehnt man ab. - Ein Prinzip der Wechselseitigkeit bezüglich tatsächlich bestehender Optionen wird hier zum leitenden Gesichtspunkt. Man begreift also soziale Mechanismen als politisch verantwortbar und zu verantwortend. – Interessant für uns hier ist nur folgender Aspekt, der fast auf eine Art Dialektik im Freiheitsbegriff hinzudeuten scheint. – Wir haben begonnen mit einer Freiheit und Unabhängigkeit bezüglich Determinismus der äußeren Umstände, jetzt aber sprechen wir von materiellen Bedingungen und realen Chancen des Freiheitsgebrauchs im politischen Gemeinwesen. – Aber die Grundstruktur des Begriffs ist auch hier gewahrt. Das Ziel eines Nicht-Festgelegt-Seins durch Determinationen außerhalb des menschlichen Willens. So weit als möglich möchte man die willensfremde Determination des Willens vermeiden, das scheint mir die Logik dieser Denkfigur zu sein.
Dies war jetzt ein Exkurs in puncto „politische“ bzw. „staatsbürgerliche Freiheit. Wir waren ursprünglich ausgegangen von Fragen des Handelnkönnens und des Wollenkönnens.
Im Falle der sittlichen Wahrheit, also im Falle einer Erkenntnis der normativen Gültigkeit der [anzunehmenden] Regel[n] [der herzustellenden gemeinsamen Freiheit], muss ich erstens die Fähigkeit haben, diesen [normativen] Gedankeninhalt zu erfassen und für gültig zu befinden, zweitens die Fähigkeit, diesem Gedanken Einfluss auf mein Verhalten zu geben. Beides sind „Freiheiten“, „Fähigkeiten“, „Vermögen“. Beide beinhalten eine Freiheit „wozu“. Beide beinhalten die Fähigkeiten, „von selbst“ [„sua sponte“] einen Anfang zu machen. „Anfang“ im Sinne des Nicht-Bedingt-Seins durch zeitlich vorangehende Ereignisse. Vorher-Bestimmtes steht ja nicht mehr in meiner Hand, bzw. nicht mehr in meiner Macht.
Die Fähigkeit, von selbst einen Anfang zu machen [Spontaneität] führt uns auf die Bindung des menschlichen Denkens an ein Hier und Jetzt, die Bindung an eine gegenwärtige Situation [des Denkens und des Verhaltens]. Dies ist die Bindung des Subjekt-Seins an die Subjektivität des Hier und Jetzt. – Hier und Jetzt sind ja keine objektiven Lokalisationen, sondern beziehen sich auf die subjektive Gleichzeitigkeit mit meinem Denken und Verhalten. Auch der Unterschied des Jetzt-noch-nicht und Jetzt-nicht-mehr ist nichts Empirisch-Objektives, weil wir ohne Objektivitätskriterium von „jetzt“ reden. – Das Wort „jetzt“ beruht nicht auf objektiver Zeitlokalisation. - Im Hier und Jetzt bin ich dazu befähigt, das Prinzip der gemeinsamen Freiheit [so viel als möglich] zu verwirklichen, also der wahrhaften Verantwortung gerecht zu werden, bzw. „das Beste“ aus der Situation zu machen. Die Vergangenheit kann ich nicht mehr verändern, geschehen ist geschehen, die Zukunft kann ich nur aus der Gegenwart heraus beeinflussen. – Freiheit, Subjekt-Sein, die Fähigkeit, von selbst einen Anfang zu machen, gehören also zusammen auf die gedankliche Seite des Menschseins, man könnte sagen, auf die „spirituelle“ Seite. Hier besteht ein gedanklicher Zusammenhang bezüglich der Fähigkeit, sittliche Einsicht zu haben und ihrem Inhalt gerecht zu werden.
Man kann also ebenfalls sagen: „Freiheit ist die Fähigkeit, im Hier und Jetzt zu leben gemäß dem Richtmaß „eigentlicher“ Verantwortung. Das Richtmaß ist die gemeinsame Freiheit all derer, die ebenfalls von selbst Anfänge machen können, also die wechselseitige Anerkennung von Freiheitsspielräumen, die sich durch Absprache, Vereinbarung, Vertrag in eine Übereinstimmung nach Regeln bringen lassen. Nach von Menschen für Menschen vereinbarten und festgesetzten Regeln des menschlichen Verhaltens. Freiheit ist also eine Gestaltungsmacht des menschlichen Verhaltens, im Hier und Jetzt. Sie löst ihn aus der Abhängigkeit von der Situation in einer gewissen Weise heraus, indem er für verschiedene Verhaltensweisen optieren kann. Die Frage nach dem Sollen und Dürfen, zunächst aber im Sinn einer Moral der gemeinsamen Freiheit und nicht im Sinne einer Moral der sozialen Kontrolle und Besserwisserei, führt ihn auf diesen Begriff. Der alltägliche Begriff, „machen können, was man will“, und der höhere philosophische Begriff „wollen können, was man will“, sind gleichermaßen in diesen gedanklich konstruierten Zusammenhängen enthalten. „Machen können, was man wahrhaft soll“ ist dabei aber der primäre Inhalt, aus dem sich die Zusammenhänge gedanklich ergeben.
Das Freiheitswesen findet sich in Situationsabhängigkeiten verschiedener Art. Physikalisch, biologisch, physiologisch, psychologisch, soziologisch, alles, was den Menschen betrifft. Aber er kann sein Denken und seine Fähigkeiten kultivieren, um das Beste aus einer Situation zu machen. Unsere Freiheit ist eine Freiheit unter vorgegebenen Bedingungen. Die Fähigkeit, unter vorgegebenen Bedingungen „von selbst“ neue Anfänge zu machen. Das Wozu gibt dabei den „positiven“, allerdings nicht konkret festzusetzenden Gesichtspunkt. Es ist nicht die Freiheit und Fähigkeit, schneller, klüger und mächtiger als andere zu sein, sondern lediglich die Freiheit zur wechselseitigen Vereinbarung, soviel als möglich. Mit diesen Vagheiten muss man gedanklich umgehen lernen, das ist dann Philosophie. Man hängt sich an irgendwelche Bedeutungskomponenten des alltäglichen Sprechens, die unsere Aufmerksamkeit erregten, und verfolgt gewisse allgemeine, gedankliche Zusammenhänge. Es handelt sich dabei sowohl um Sprach- und Formulierungsarbeit als auch um Überlegungen „aus Begriffen“.
P.S. 1: Das Platon-Zitat stammt
aus Philebos, 58 d. In einer längeren, sehr verklausulierten Passage äußert
Sokrates die Ansicht, dass „in unserer Seele von Natur ein Vermögen“ sei, „das
Wahre zu lieben und alles um seinetwillen zu tun“. Im Falle der sittlichen
Erkenntnis gibt es also zumindest prinzipiell die Fähigkeit in uns, das
„einsehbar“ Gebotene zu erkennen und dieser Einsicht Einfluss auf unsere
Handlungsweise zu gewähren.
P.S. 2: Das Nietzsche.Zitat
ist aus Zarathustra, 2 Teil, auf den glückseligen Inseln. Kontext:
„Aber so will's
mein schaffender Wille, mein Schicksal. Oder, daß ich's euch redlicher sage:
solches Schicksal gerade – will mein Wille. Alles Fühlende leidet an mir und
ist in Gefängnissen: aber mein Wollen kommt mir stets als mein Befreier und
Freudebringer. Wollen befreit: das ist die wahre Lehre von Wille und Freiheit –
so lehrt sie euch Zarathustra. Nicht-mehr-wollen und Nicht-mehr-schätzen und
Nicht-mehr-schaffen! ach, daß diese große Müdigkeit mir stets fern bleibe!“
© copyright Jürgen Baader,
Bad Dürkheim, 2007. Überarbeitung 2011 für einen Vortrag an der Mannheimer Abendakademie/ VHS im Rahmen des
Unesco Welttags der Philosophie, 17.11.2011. – Der Vortrag wurde am Samstag,
den 19.11.2011 gehalten und durch Auslassungen auf eine Zeit von 20 Minuten
gekürzt.